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BVI    Bundesverband der Industriebodenhersteller e.V.
BVI kaufmannische Anforderungen
BVI technische Anforderungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
1. Allgemeine Bestimmungen
Die AGB werden bei Auftragserteilung Vertragsbestandteil. Sie gelten ebenso für Auftragserweiterungen/Folgeaufträge etc., ohne dies gesondert zu vereinbaren. Bei Unwirksamkeit einzelner Bedingungen bleiben die weiteren Vereinbarungen hiervon unberührt.
2. Angebote/Aufträge
Angebote werden auf der Basis der zur Verfügung gestellten Informationen, Belastungsangaben, Zeichnungen, Pläne etc, sowie der Annahme kalkuliert, dass die "Technischen Anforderungen BVI Bundesverband der Industriebodenhersteller e.V.“ für eine ordnungsgemässe Ausführung bauseits sichergestellt werden.

Verändern sich die Kalkulationsgrundlagen, können sich daraus preisliche und technische Abweichungen/Änderungen ergeben.

Die Angebote sind bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung durch den Anbieter freibleibend und unverbindlich.

Aufträge werden durch den Industriebodenhersteller immer schriftlich bestätigt. Der Abruf der vereinbarten Leistung setzt ausreichende Bonität des Auftraggebers voraus. Mündliche Abreden jedweder Art und die Zusicherung von besonderen Eigenschaften bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
3. Sicherheiten
Beauftragte Leistung sind erst dann zu erbringen, wenn eine erforderliche/vereinbarte Sicherheit geleistet wurde (z. B.: Vorauszahlung, Scheck, etc.).

Das Recht des Auftragnehmers auf Anforderung einer Handwerkersicherheitsbürgschaft nach § 648 a zur Absicherung der mit der Leistungserbringung entstehenden Forderungen kann nicht eingeschränkt werden.

Nach Bonitätsprüfung notwendig werdende Vorauszahlungen berechtigen abweichend von der VOB/B, § 16.2 nicht zu höheren Skontoabzügen.
4. Preise/Bindefristen
Für unsere Angebotspreise gelten die angegebenen Bindefristen.

Für Aufträge gelten die Lohn- und Materialpreisgleitklauseln, wenn nicht ausdrücklich schriftlich Festpreise mit Bindefrist vereinbart wurden.

Alle Preise sind Nettopreise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Rechnung.
5. Abrechnung
Die Abrechnung der erbrachten Leistungen erfolgt entsprechend den Bestimmungen der geltenden Normen nach Aufmass (z.B. DIN 18331) und Einheitspreisen (VOB/B § 2.2 ff).

Die evtl. gesonderte Vereinbarung von Pauschalfestpreisen hat schriftlich zu erfolgen und setzt die Überlassung aktueller, prüfbarer Pläne voraus.
6. Zahlung
Für Teilleistungen sind Abschlagszahlungen entsprechend § 16 VOB/B nach Leistungsfortschritt anzufordern. Die Auszahlung erfolgt zu mindestens 90%. Die Sicherheitsleistung richtet sich nach der VOB/B § 17.

Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen nach den neuesten gesetzlichen Bestimmungen fällig.

Die Schlusszahlung wird abweichend von der VOB/B mit einer Frist von 30 Tagen ab Rechnungsdatum vereinbart.
7. Abnahme
Die Abnahme erfolgt nach den Vorschriften der VOB/B § 12.

Kann die Abnahme des Industriebodens erst mit Abnahme des Gesamtbauwerkes erfolgen und ist dies vereinbart, ist vorab eine “technische Abnahme“ durchzuführen und hierbei der Gefahrenübergang zu bestätigen.
8. Gewährleistung
Die Gewährleistung richtet sich, wenn nichts anderes vereinbart wurde, nach den Bestimmungen der VOB/B § 13.

Werden längere Gewährleistungszeiten als nach VOB/B § 13.4 (>2 Jahre) vorgesehen vertraglich bestimmt, so ist gleichwohl die Gewährleistungsbürgschaft nach Ablauf von 2 Jahren zurückzugeben.

Die Angebote sind bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung durch den Anbieter freibleibend und unverbindlich.
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Technische Anforderungen

Ausführung handwerklich einwandfreier und fachgerechter Leistungen im Industriebodenbau
1. Arbeitssicherheit
Da unsere Montagekolonnen an häufig wechselnden Einsatzorten Leistungen auszuführen haben, wird durch uns vorausgesetzt, dass wir die Ausstattungen (Duschen, WC, Tagesunterkünfte, Aufenthaltsräume) der Baustellen entsprechend den Arbeitsschutzrichtlinien mitbenutzen können. Absturzsicherungen entsprechend den Unfallverhütungsvorschriften ( z.B. an Decken, Gruben etc.) sind durch den AG für uns kostenlos vorzuhalten und zu montieren.
2. Witterungsschutz
2.1. Sohlplatten in Hallen
Entsprechend den geltenden Normen sind flächenfertig herzustellende Industrieböden / Betonsohlplatten und Estriche beim Einbau und in der Aushärtungszeit gegen Witterungseinflüsse zu schützen. Die hierfür erforderlichen Witterungsschutzmaßnahmen sind grundsätzlich bauseitige Vorleistungen.

Ausnahmen hiervon bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.

Sind die bauseits herzustellen Voraussetzungen für den Witterungsschutz nach Abruf der Leistung nicht erfüllt, gehen die damit evtl. verbundenen nachgewiesenen zusätzlichen Kosten zu Lasten des Auftraggebers.

Ausfallkosten (Kolonnen, Stornierung Pumpendienst / Armierer / Fremdüberwachung etc.) und Wartezeiten sind dem lndustriebodenhersteller zu vergüten, wenn der Abruf der Leistung nicht spätestens volle zwei Arbeitstage vor der geplanten Ausführung storniert wird.
2.2. Außenflächen
Betonflächen/Industrieböden im Außenbereich sind, falls möglich, unter Einsatz von geeigneten Witterungsschutzzelten einzubauen.

Muss die Betonfläche ohne Witterungsschutz eingebaut werden, trägt der Auftraggeber das volle Witterungsrisiko, d. h. das Schäden aus Regeneinwirkung, Wind, Sonneneinstrahlung und Temperaturdifferenzen nicht im Rahmen der Gewährleistung des Industriebodenherstellers beseitigt werden. Die durch evtl. Witterungseinflüsse verursachten zusätzlichen Kosten aus Wartezeiten aus zusätzlichen Einsätzen etc. geben zu Lasten des AG.
3. Austrocknungsschutz/Nachbehandlung
Entsprechend der Nachbehandlungsrichtlinie schützt der Industriebodenhersteller sein Gewerk vor zu früher Austrocknung.

Der Austrocknungsschutz erfolgt in der Regel durch Aufsprühen eines Curingmittels oder durch Auflegen einer geeigneten Folie. Wird eine Folie eingesetzt, so ist diese frühestens nach 5 Tagen bauseits zu entfernen und durch den AG zu entsorgen.

Durch Aufsprühen eines Curingmittels oder durch Auflegen eines geeigneten Austrocknungsschutzes kann es anfänglich oder über längere Zeiträume zu unterschiedlicher Färbung der fertigen Nutzfläche kommen. Diese Verfärbungen sind unvermeidbar und kein Gewährleistungsmangel.
4. Tragschichten
Für die Herstellung von Tragschichten gelten die Mindestanforderungen der ZTVE, nämlich:

Ev2 - Wert
>=
80MN/m² bei Sandplanum
Ev2 - Wert
>=
100MN/m² bei Schotter etc.
Ev2 / Ev1
<=
2,4
( Proctordichte 98-100%)

Es können aufgrund der geplanten Lasten höhere Tragfähigkeitswerte erforderlich sein.

Die Ergebnisse der bauseits auszuführenden Lastplattendruckversuche / Proctormessungen sind dem Industriebodenhersteller rechtzeitig vor Ausführung kostenlos zur Verfügung zu stellen, damit evtl. erforderliche bauseitige Nacharbeiten nicht zu Terminverschiebungen führen. Wiederholungsprüfungen nach erfolgter Nacharbeit sind obligatorisch. Die hierfür entstehenden Zusatzkosten sind bauseits zu übernehmen.
Werden Tragschichten aus Recyclingmaterial, Schlacken aus der Müllverbrennung oder Hochofenschlacken hergestellt, können quellfähige oder treibende Bestandteile in diesen Stoffen zu Problemen fuhren (z. B. verstärkte Rissbildung, Anheben der Sohlplatte etc.)
5. Feinplanum
Auf der Tragschicht ist bauseits ein Feinplanum aus verdichtungsfähigem Material mit einer Toleranz von +- 1,0 cm herzustellen. Werden diese Toleranzen nicht eingehalten, kann es zu Mehrmengen beim Betoneinbau und / oder zu gravierenden Unter- oder Überschreitungen der SolIstärke der Sohlplatte kommen.
6. Sohlplattenstärke
Aufgrund zulässiger Toleranzen des Planums und des fertigen Industriebodens ist die angegebene Plattenstärke ein Mittelwert ( z. B. i. M. 20 cm), der unter Einhaltung der zulässigen Toleranzen sowohl unter- als auch überschritten werden kann. Die mittlere Einbaustärke ermittelt sich aus der eingebauten (nachgewiesenen) Betonmenge dividiert durch die aufgemessene Fläche.

Mehrmengen an Beton über die zu liefernde Einbaustärke hinaus sind zusätzlich zu vergüten.
7. Baustellenzufahrten/Lagerflächen/Stellplätze
Für die Baustelleneinrichtung sind, bauseits kostenlos, ausreichende Stell- und Lagerflächen für Material (Hartstoff, Zement, Stahlfasern, Baustahl etc.) und die Kolonnenausstattung vorzuhalten.

Die Zufahrten zu v. g. Flachen müssen so beschaffen sein, dass diese auch bei schlechtem Wetter und mit Schwerlastfahrzeugen befahrbar sind.

Kosten für die Beseitigung von Verschmutzungen öffentlicher Verkehrsflächen durch nicht ausreichende Befestigung von Zufahrten und Plätzen geben zu Lasten des AG.
8. Nacharbeits- und Lärmausnahmegenehmigungen
Sind für Arbeiten in der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr und an Wochenenden und Feiertagen Ausnahmegenehmigungen erforderlich, erfolgt die Abklärung und Beschaffung der Genehmigungen durch die Bauleitung des AG vor Ort.

Terminverzögerungen und behördlich veranlasste Baustellenunterbrechungen wegen fehlender Genehmigungen gehen nicht zu Lasten des Industriebodenherstellers.

Hieraus entstehende Folgekosten sind vom AG zu übernehmen.
9. Betonlieferung
Aus Gewährleistungs- und Koordinationsgründen empfehlen wir, die Betonlieferung im Leistungsumfang des Industriebodenherstellers zu belassen.

Wird jedoch Beton bauseits beigestellt, ist durch den Auftraggeber sicherzustellen, das die vereinbarte Betonqualität (nach abgestimmter Rezeptur / DIN 1045), die vereinbarte Liefermenge (m3/h) und die benötigte Verarbeitungskonsistenz (FM, W/Z-Wert, Ausbreitmaß an der Einbaustelle) überwacht und eingehalten wird.

Für bauseits beigestellten Beton übernimmt der Industriebodenhersteller grundsätzlich keine Gewährleistung.
10. Beton-/Estricheinbau bei Frost/kühler Witterung
Es gelten die Regeln der DIN 1045 und 18560.

Verschleissschichten dürfen nach Norm unterhalb einer Temperatur von - 5 ° C nicht mehr eingebaut werden.

Bei kühler Witterung ist es ggf. erforderlich einen höherwertigeren Zement (i.d.R. CEM I-42,5 R) und/oder vorgeheizten Beton zu verwenden. Die hierfür entstehenden Mehrkosten sind in der Kalkulation nicht enthalten und zusätzlich zu vergüten.

Ist der Einbau des Industriebodens nur noch dann möglich, wenn sog. “Warmbeton“ verwendet wird, ist auf Grund der dadurch extrem erhöhten Risiken die Gewährleistung des Industriebodenherstellers ausgeschlossen.

Saisonzuschläge, Heizkostenzuschläge und “Warmbeton"- Kosten sind ebenfalls in der Kalkulation nicht enthalten und werden weiterberechnet.
11. Bewehrung
Aus Gewährleistungs- und Koordinationsgründen empfehlen wir, die Lieferung und den Einbau der Bewehrung (BStG - Matten, Mattenstahl, Stahlfasern) im Leistungsumfang des Industriebodenherstellers zu belassen.

Die Bemessung erfolgt entweder nach bauseitiger Statik ( inkl. Stahlliste und Bewehrungsplan), konstruktiv (ohne Bewehrungsplan) oder lt. Stahlfaserstatik.

Die schriftlich zu vereinbarenden Belastungsgrenzen stellen Maximalasten dar, die auch in der Bauausführung nicht Überschritten werden dürfen.
12. Einbindungen/schwimmende Verlegung
Elastisch gebettete Industrieböden/ Sohlplatten sind in der Regel frei von allen aufgehenden Bauteilen (schwimmenden) einzubauen um das ungehinderte Kriechen und Schwinden des Betons zu ermöglichen.

Einzelfundamente/Streifenfundament und sonstige Gründungen sind möglichst so herzustellen, das ein ausreichendes Sandpolster (20cm) zwischen Unterkante Sohlplatte und Fundament erhalten bleibt.

Einbindungen und Auflagen auf sonstige Gründungen könnten zu unterschiedlichen Setzungen und zu unkontrollierter Rissbildung führen, die dann nicht im Rahmen der Gewährleistung beseitigt werden können.

Bei Betonarbeiten ist ein generelles Ausschliessen von Haarrissen nicht möglich, wir verweisen diesbezüglich auf die DIN 1045 „Beschränkung von Rissbreiten“.

Insbesondere sind Netzrisse bei Böden mit Hartstoffverschleißschicht wegen ihres hohen Zementgehaltes nicht immer zu vermeiden.
13. Belastbarkeit
Um Gefügebrüche und Rissbildungen zu vermeiden, darf die von uns frisch erstellte Bodenplatte frühestens nach folgendem Zeitplan belastet werden:

Begehbar - nach 2 Tagen im Sommer
- nach 3 Tagen im Winter
Rollgerüst (leicht) - nach 3 Tagen im Sommer
- nach 4 Tagen im Winter
Hubbühne - nach 5 Tagen im Sommer
- nach 6 Tagen im Winter
Stapler - nach 10 Tagen im Sommer
- nach 12 Tagen im Winter
Maximalbelastung - nach 18 Tagen im Sommer
- nach 22 Tagen im Winter
14. Schalarbeiten
Erforderliche Abschalungen/Verdübelungen an den freien Tagesfeldfugen werden durch den Industriebodenhersteller geliefert und eingebaut.

Alles sonstigen Randschalungen (z.B. im Bereich der Außenwände, an Aussparungen etc.) sind bauseits höhengerecht auf OKFF einzubauen.
15. Tore, Türen, Übergänge
Zum Schutz der freien und hochbelasteten Kanten der Sohlplatte, insbesondere an Toren, Übergängen Bestand/Neubau, Türen etc. sind zur Vermeidung von Abbrüchen Kantenschutzprofile (z.B. verzinkte Stahlwinkel mit angeschweißten Ankerpratzen) und ggf. Verdübelungen vorzunehmen.

Wenn die zu erbringende Ebenheit (lt. Vertrag) des Industriebodens zur Erziehung eines dichten Torabschlusses (z.B. auf der Schlagwetterseite) nicht ausreicht, sind ggf. bauseits weitergehende konstruktive Maßnahmen vorzusehen.
16. Oberflächenbeschaffenheit von Industrieböden
Betonböden mit Hartstoffeinstreuungen oder Hartstoffschichten nach DIN 18560 werden grundsätzlich maschinengeglättet (bis zum Porenschluss) hergestellt. Ohne spezielle zusätzliche Maßnahmen sind definierte Anforderungen an die Rutschhemmung dieser Oberflächen nicht möglich.

Die Einhaltung einer klassifizierten Rutschhemmstufe ist schriftlich zu vereinbaren.
17. Gefälleflächen
Grundsätzlich gilt, das Wasser nur dann vollständig abfließen kann, wenn ein Gefälle von 2 % ausgeführt wird. Wird eine geringere Neigung vorgesehen, sind Pfützenbildungen nicht auszuschließen.

Für Gefälleflächen ist das bauseits herzustellende Feinplanum schon im Gefälle anzulegen, da ansonsten die Sohlplatte unterschiedliche Stärken aufweist und mehr Beton verbraucht wird.
18. Fugenlose Bodenplatten
Bei Ausführung konstruktiv bewehrter großer Flächen ohne Scheinfugen, sind Randaufschüsselungen der Platten nicht auszuschließen. Können diese Schüsselungen dazu führen, dass sich z. B. Flucht- und Brandschutztüren nicht mehr öffnen lassen, sind zusätzliche konstruktive Maßnahmen einzuplanen.

Übergänge zwischen den Einzelflächen mit starker Beanspruchung sind möglichst mit sog. Dehnfugen - Schiebeprofilen auszuführen um das zu erwartende, relativ große, Schwindmass an der Fuge zu Überbrücken.
19. Energieversorgung (Strom, Wasser)
Zum Betreiben der Maschinen / Elektrogeräte wird bei Tag und Nacht und an Feiertagen / Wochenenden benötigt:

      ■ Lichtstrom (220 Volt)

      ■ Kraftstrom (380 Volt / 32 A)

      ■ Wasser (mit Druck, >3/4 Zoll)

Die Strom- und Wasseranschlussstellen sollten max. 100 m von der Betoneinbaustelle entfernt sein. Der Schutz der Anschlüsse obliegt nicht dem Industriebodenhersteller.
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